Primarschule Reichenburg
Der Gemeinde Reichenburg obliegt die Führung des Kindergartens (2 Klassen) sowie der Primarschule (12 Klassen).
In den Kindergärten "Dorf" und "Burg" werden die Jüngsten unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse gehen in der Schulanlage Burg zur Schule. In diesem Schulhaus befinden sich auch das Sekretariat und die Schulleitung. Zudem sind hier die Räumlichkeiten für Textiles Gestalten, Technisches Gestalten und die Schülerbibliothek untergebracht. Die 5. und 6. Klässler besuchen den Unterricht im Mehrzweckgebäude. Hier befinden sich auch die Sportanlagen (2 Turnhallen mit Aussenanlagen). Alles Wissenswerte zur Primarschule finden Sie auf der schuleigenen Homepage Primarschule Reichenburg Bezirksschule MPS Obermarch in Buttikon Die Oberstufe, gegliedert in Sekundar-, Real- und Werkschule befindet sich im Nachbardorf Buttikon. Zuständig für die Mittelpunktschule ist der Bezirk March.
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Schuleintritt
Gemäss Volksschulverordnung §4 und §5
§4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht. Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I. Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig oder teilweise von der Schulpflicht befreien. §5 Schuleintritt Kinder, die bis und mit 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Der Schulrat kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in den Einjahreskindergarten aufnehmen, sofern die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt. Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarstufe jeweils um ein Jahr aufschieben. Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rückstellung eines schulpsychologische Abklärung verlangen. Gesuche bez. vorzeitiger Aufnhame (§5.2) oder Aufschub der Schulpflicht (§5.3) sind bis am 31. März dem Schulrat resp. der Schulleitung einzureichen.
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