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Erneuerungswahlen der Gemeinde Reichenburg vom 19. April 2026

Anlässlich der kommunalen Erneuerungswahlen der Gemeinde Reichenbrg vom 19. April 2026 sind folgende Mandate zu besetzen:
1. Gemeindepräsident (Amtsdauer 2 Jahre)
2. Säckelmeister (Amtsdauer 2 Jahre)
3. Drei Mitglieder des Gemeinderates (Amtsdauer 4 Jahre)
4. Drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (Amtsdauer 2 Jahre)

Anmeldeverfahren
a. Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen müssen bis spätestens Mittwoch, 11. März 2026, 09.00 Uhr, der Gemeinde Reichenburg überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.
b. Die Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang (Nachwahlen) vom 14. Juni 2026 müssen bis Mittwoch, 22. April 2026, 09.00 Uhr, der Gemeinde Reichenburg überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht. Dabei gelten Kandidatinnen und Kandidaten, die im Anmeldeverfahren für die Wahlen vom 19. April 2026 zur Wahl vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden sind, für einen allfälligen zweiten Wahlgang für das entsprechende Amt wiederum als vorgeschlagen. Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am Mittwoch, 22. April 2026, 09.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Reichenburg eintreffen.

Die Wahlvorschläge sind über das Transparenztool zu erfassen und können dann anschliessend ausgedruckt werden. Das Benutzerkonto muss zuerst durch die Kanzlei der Gemeinde Reichenburg eingerichtet werden. Bitte melden Sie sich bei der Kanzlei, damit diese das Benutzerkonto einrichten kann. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Handbücher finden Sie auf der Webseite des Kantons Schwyz.

Öffentliche Losziehung
Die öffentliche Losziehung zur Bestimmung der Reihenfolge der kandidierenden Personen auf dem Wahlzettel findet am Freitag, 13. März 2026, 14.00 Uhr auf der Gemeindeverwaltung Reichenburg statt.

Transparenzgesetz
Für die Offenlegung der Interessensbindungen sowie die Offenlegung der Finanzierung der Wahlkampagne gelten die Bestimmungen des Transparenzgesetzes vom 6. Februar 2019 (SRSZ 140.700).