Teilzonenplan Rietwies
A. DIE ABSTIMMUNGSFRAGE LAUTET
Wollen Sie der Teilumzonung der Parzelle Rietwies (KTN 802) von der Landwirtschaftszone (LW) in die Spezialzone Rietwies (ZRW) zustimmen?
B. AUSGANGSLAGE
Die Gebrüder Zett führen auf den Grundstücken KTN 802 und KTN 814 einen Landwirtschafts- und Metzgereibetrieb. Der Hof liegt in der Landwirtschaftszone. Durch die schrittweisen Erweiterungen der Metzgerei ist dieser heute zonenwidrig. Um den Fortbestand des Familienbetriebs langfristig zu sichern und der Nachfrage gerecht zu werden, soll für die auf Grundstück KTN 802 gelegene Metzgerei eine Spezialzone Rietwis (ZRW) nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung geschaffen werden, welche die Landwirtschaftszone überlagert. Damit soll der notwendige Raum gesichert werden, sodass einerseits die zurzeit zonenwidrigen Bauten und Anlagen auf der Parzelle KTN 802 in eine zonenkonforme Nutzung überführt werden und andererseits innerhalb dieser Spezialzone eine angemessene wirtschaftliche Produktion möglich ist. Die dazugehörigen spezifischen baulichen und nutzungstechnischen Rahmenbedingungen werden im Baureglement festgehalten. Es ist angedacht, das Hofareal über die Hirschlenstrasse, welche aktuell der Linthebene-Melioration gehört, zu erschliessen. Eine entsprechende Vereinbarung bezüglich der Abtrettung der Parzelle KTN 813 (Hirschlenstrasse) wurde mit Datum 15. April 2024 zwischen den Gebrüder Zett und der Linthebene-Melioration unterzeichnet. Darin wird u.a. auch erwähnt, dass die Abtretung der Parzelle KTN 813 an die Erwerber nur erfolgt, wenn der Teilzonenplan durch die Stimmbürger an der Urne angenommen wird und in Rechtskraft erwächst. Zudem ist für das eingedolte Fliessgewässer eine Gewässerraumzone vorgesehen, die ebenfalls das Grundstück KTN 802 betrifft. Diese Zone soll mit einer Gewässerraumbreite von 11 Metern gemäss Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegt werden. Mit der Spezialzone Rietwis (ZRW) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für angemessene Neu- und Ausbauten des Metzgereibetriebes geschaffen. Diese sind nur im betriebsnotwendigen Umfang erlaubt. Verkaufsflächen sind nur für vor Ort produzierte Produkte zulässig. Die bestehenden Gebäudeabmessungen (Höhe, Länge, Breite) dürfen nicht überschritten werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie aufgrund übergeordneter Vorgaben erforderlich sind (etwa aus Gründen des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der Einhaltung von Hygienevorschriften). Wird der Metzgerei- oder der angegliederte Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, fällt die Spezialzone Rietwis (ZRW) wieder in die Landwirtschaftszone zurück. Die danach nicht mehr zonenkonformen Bauten und Anlagen müssen entfernt werden.
C. ANPASSUNG DER NUTZUNGSPLANUNG
Anpassungen im Zonenplan
Der Zonenplan der Gemeinde Reichenburg wird wie folgt angepasst:
Ausschnitt Zonenplan rechtskräftig (vom 20.04.2016)

Anpassung Baureglement
Mit dem Teilzonenplan Rietwis wird der neue Artikel 47f Spezialzone Rietwis (ZRW), unter der Rubrik B. Nichtbauzonen, mit folgendem Wortlaut ins Baureglement aufgenommen
Art. 47f Spezialzone Rietwis (ZRW)
1 Die Spezialzone Rietwis ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der gewerblichen Produktion landwirtschaftlicher Fleischerzeugnisse dient, welche über die Grenze von Art. 34 Abs. 2 RPV hinausgeht.
2 In der Spezialzone Rietwis sind Bauten und Anlagen zur Produktion von Fleischerzeugnissen zulässig. Verkaufsflächen sind ausschliesslich für vor Ort produzierte Erzeugnisse zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.
3 Neu- und Ausbauten des Metzgereibetriebes sind innerhalb der Spezialzone im betriebsnotwendigen Mass zulässig. Erweiterungen sind möglich, soweit diese für die Erhaltung und Anpassung des bestehenden Betriebes an übergeordnete Vorgaben notwendig sind.
4 Betriebs- und Ökonomiegebäude dürfen die bestehende Gebäudehöhe, -länge und -breite nicht überschreiten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn dies aufgrund übergeordneter Vorgaben (Tierschutzgesetz, Tierschutzverordnung, gesetzliche Grundlagen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften etc.) notwendig ist.
5 Wird der Metzgerei- oder der angegliederte Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, fällt die Spezialzone Rietwis in die Landwirtschaftszone zurück. Die danach nicht mehr zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zu entfernen.
D. VERFAHREN
Am 22. August 2024 wurden die Unterlagen zum Teilzonenplan Rietwis vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz vorgeprüft. Die Aufträge, Empfehlungen und Hinweise wurden in der vorliegenden Vorlage berücksichtigt. Die Formulierung der Zonenvorschriften bezüglich Produktion sowie zum Umgang mit der Fruchtfolgefläche erfolgte in enger Abstimmung mit dem Amt für Raumentwicklung. Der Entwurf wurde vom 5. Februar bis 10. März 2025 zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt. Es gingen zwei Einwendungen ein. Die Einwendungen wurden durch den Gemeinderat eingehend behandelt und die Unterlagen entsprechend angepasst. Vom 9. Mai bis 10. Juni 2025 wurde die Teilzonenplanung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In der Folge ist eine Einsprache bei der Gemeinde eingegangen. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
E. EMPFEHLUNG DES GEMEINDERATES
Mit der Spezialzone Rietwis (ZRW) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für betriebsnotwendige Neuund Ausbauten des Metzgereibetriebes geschaffen. Der Gemeinderat Reichenburg befürwortet diese Anpassung der Nutzungsplanung, welche sich aus der wirtschaftlichen Nachfrage ergibt und die Voraussetzungen für die lokale Produktion, kurze Wege sowie neue Arbeitsplätze schafft. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger werden ersucht, der Teilzonenplanung Rietwis zuzustimmen.
