Rechnungsprüfungskommission
Stellung Bei der RPK handelt es sich um ein selbständiges, vom Gemeindegesetz vorgeschriebenes Organ, das direkt von den Stimmbürgern gewählt wird. Sie ist in erster Linie Kontrollorgan, ist keinem Gemeindeorgan unterstellt und muss deshalb auch von keinem Gemeindeorgan Weisungen entgegennehmen. Weil sie jedoch kein Vollzugsorgan ist, hat sie keine selbständigen Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse. Sie kann nach dem Buchstaben des Gesetzes lediglich Empfehlungen an die Gemeindeversammlung abgeben. Aufgaben
Prüfungsgegenstand Grundsätzlich stehen der RPK alle Belege zur Einsicht offen. Dieses gesetzliche Recht zur Einsichtnahme bezieht sich auf solche Unterlagen, welche die RPK zur Erfüllung Ihrer Aufgaben bedarf. Verantwortung Die RPK trägt im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die alleinige Verantwortung für die richtige Durchführung der Rechnungsprüfung. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Prüfungs-aufgaben einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle übertragen werden. Die RPK übt im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit eine verantwortungsvolle Funktion in der Gemeinde aus. Sie ist sozusagen der Treuhänder des Bürgers. Er muss deshalb volles Vertrauen in diese Institution haben können.
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