Hochbau
Aufgabenbereich: - Beratung in baurechtlichen Fragen
- Behandlung von Baugesuchen
- Behandlung von Planauflagen
Dienstleistungen: - Telefonische und schriftliche Auskünfte
- Abgabe von Eingabeformularen, Baureglement, Zonenplan
- Termin nach Vereinbarung
Baugesuche: - Gesuchsformulare sind auf der Bauverwaltung erhältlich oder können auf dieser Seite heruntergeladen werden.
- Katasterpläne sind bei einem Geometer zu bestellen oder können über den GeoShop bezogen werden.
Die Bauprojekte unterstehen folgenden Bestimmungen: Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen. Wir erteilen die weiteren Auskünfte und beraten Sie gerne.
Rechtsgrundlagen: Gesuchsunterlagen: In der Regel sind die Baugesuchsunterlagen
in 7-facher Ausführung, und wenn der Kanton mit einbezogen werden muss in 11-facher Ausführung, (plus zusätzlich die Gesuche und Unterlagen für die Werkleitungsanschlüsse) erforderlich (nähere Angaben siehe Art. 55 BauR):
- Pläne (Situation, Grundrisse, Schnitte und Ansichten)
- Gesuchsformulare sind auf der Bauverwaltung erhältlich, können aber auch unten stehend heruntergeladen werden.
- Weitere Unterlagen, soweit erforderlich (z.B. Umweltverträglichkeitsbericht)
Verfahren: Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:
- ordentliches Verfahren (Normalfall, Ablauf siehe unten)
- vereinfachtes Verfahren (kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikatio, wenn das schriftliche Einverständnis aller direkten Anstösser vorliegt.)
- Meldeverfahren (geringfügige Bauvorhaben)
Ordentliches Verfahren:
| |
Ablauf | Erläuterungen |
Eingabe | Baugesuche sind stets bei der Standortgemeinde des Bauvorhabens in 7-facher bzw. 11-facher Ausführung einzureichen. |
Öffentliche Auflage | Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf. |
Einsprachen | Innerhalb der Auflagefrist sind Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu. |
Kantonale Bewilligungen | Nach der formellen Prüfung stellt die Gemeinde das Gesuch der Baugesuchszentrale zu. Diese holt die erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und allenfalls Bewilligungen des Bundes und der Bezirke ein. Sie erstellt die kantonale Baubewilligung und leitet die Bewiligungen gesamthaft und gegen Verrechnung der Gebühren an die Gemeinde weiter. |
Baubewilligung | Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der Bewilligungen des Kantons und des Bundes und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung. |
Rechtsmittelfrist | Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung zu erfolgen. |
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