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Gesuch für Zahlungsaufschub

Die Steuerämter der Bezirke und Gemeinden können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.

Stundungen sind dabei in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorzusehen.