Handel mit alkoholischen Getränken
Gemäss §12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, SRSZ 333.100) bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern eine Bewilligung. Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Der Gemeinderat ist für die Bewilligung zuständig.
Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Handel mit alkoholischen Getränken.pdf [pdf, 342 KB]