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Wuhrkorporation Rütibach Reichenburg

Das Reglement der Wuhrkorporation Rütibach Reichenburg vom 8. Oktober 1979 hält zusammenfassend u.a. den Geltungsbereich und Zweck sowie die Finanzierung wie folgt fest:

  • Die Grundeigentümer im Pflichtenkreis Rütibach bilden eine Wuhrkorporation gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973, Teilrevision eingeführt am 1. Februar 2020 (SRSZ 451.100).
  • Unter der Aufsicht des Bezirksrates March ist die Wuhrkorporation Rütibach für die Bau- und Unterhaltsarbeiten in fliessenden Gewässer im Pflichtenkreis (erste Zone) zuständig.
  • Der Unterhalt sämtlicher, über die fliessenden Gewässer führenden Brücken untersteht nicht der Unterhaltspflicht der Wuhrkorporation Rütibach.
  • Die Grundeigentümer im Pflichtenkreis haben sich im Rahmen ihrer Perimeterpflicht an den Kosten für Bau- und Unterhaltsarbeiten zu beteiligen.

Adresse

Obertafletenstrasse 7
8864 Reichenburg

Mobil 079 676 66 31

Kontakt

Höfliger Monica