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Baubewilligung

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen. Die Bauverwaltung erteilt Ihnen gerne Auskunft über Fragen des Baubewilligungsverfahrens sowie der gesetzlichen Anforderungen nach kantonalem und kommunalem Recht.

Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:

  • Ordentliches Verfahren (Normalfall)
  • Vereinfachtes Verfahren (Kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation)
  • Meldeverfahren (Geringfügige Bauvorhaben)

Um eine möglichst effiziente und reibungsfreie Zusammenarbeit zu gewährleisten, gilt es folgendes zu beachten: 

  • Unvollständige Unterlagen werden zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.
  • Die Ausschreibung erfolgt erst nach der vollständigen Eingabe der Unterlagen gemäss Art. 55 des Baureglements (BauR).
  • Ausnahmen zum Baureglement sollen nur in speziellen Fällen beantragt werden.
  • Mögliche Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn sie weder öffentliche noch private Interessen tangieren, wenn sie zur Erzielung einer besseren Lösung dienen oder wenn im Falle einer Verweigerung eine wirkliche, unzumutbare Härte vorliegen würde.

Elektronisches Baueingabeportal eBau

Seit dem 01. Oktober 2021 können Baugesuche in der Gemeinde Reichenburg nur noch elektronisch eingereicht werden. Hier gelangen Sie zum Zugang des elektronischen Baueingabeportals eBau

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz elektronischer Einreichung weiterhin zwei komplette Dossiers in Papierform bei der Bauverwaltung Reichenburg einzureichen sind, bis auf kantonaler Stufe die rechtlichen Voraussetzungen für die digitale Unterschrift geschaffen sind. Das Gesuch gilt als eingereicht, sobald die unterzeichneten Papierdossiers bei der Bauverwaltung vorliegen. 

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