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Wegzug ins Ausland / Abmeldung

Mit der Abmeldung endet die Steuerpflicht per Wegzugsdatum und es besteht für das Jahr des Wegzuges eine unterjährige Steuerpflicht. Vor der Abmeldung müssen Sie noch eine Steuererklärung ausfüllen (ab dem 1. Januar des entsprechenden Jahres bis zum Datum der Ausreise) und dem Steueramt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben. Melden Sie sich bitte rechtzeitig, das heisst zirka zwei Monate vor dem Wegzug, beim Steueramt und füllen Sie das Formular Auslandwegzug [pdf, 54 KB] aus.

Sobald Sie alle Steuerangelegenheiten erledigt haben, können Sie sich beim Einwohneramt Reichenburg abmelden. Dort erhalten Sie eine Abmeldebestätigung, damit Sie sämtliche obligatorische Versicherungen kündigen können. Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich noch die Abmeldeerklärung Definitiver Wegzug ins Ausland ausfüllen und dem Einwohneramt bei der Abmeldung abgeben.

Zusätzliche Informationen bezüglich Steuern
Sämtliche Steuern inkl. direkte Bundessteuer und evtl. Kapitalabfindungssteuer werden bei einem Wegzug ins Ausland über das Steueramt Reichenburg abgerechnet. Sie müssen den Gesamtbetrag vor Ihrer Abreise beglichen haben.

Bei einem längeren Auslandaufenthalt (z.B. Sprachaufenthalt, Weltreise) müssen Sie keine steuerliche Abmeldung ins Ausland machen. Teilen Sie dem Gemeindekassieramt in diesen Fällen ebenfalls eine Zustelladresse mit, damit allfällige Steuerrechnungen trotzdem zugestellt werden können.