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Steuerbezug / Steuerrechnung

Allgemeines

Seit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung kann die Steuer erst nach Ablauf der Steuerperiode definitiv bestimmt werden, da erst dann auch die Bemessungsperiode abgeschlossen ist. In der Steuerperiode selbst können damit nur vorläufige Steuerbeträge eingefordert werden.

Die Grundlage für die provisorische Steuerrechnung bildet die letzte Steuererklärung bzw. die letzte Veranlagung. 

Nach Vornahme der Veranlagung werden die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer verrechnet. Jährlich wird per 1. Juni für das laufende Steuerjahr eine provisorische Rechnung zugestellt, die am 30. November zur Zahlung fällig wird. 


Zahlungsfristen

Steuerpflichtige haben Anspruch auf 0.5 % Skonto bei Bezahlung des ganzen Steuerbetrages bis zum 1. Juli.

Ratenzahlungen:

  1. Rate bis zum 31. Oktober
  2. Rate bis zum 31. Dezember 
  3. Rate bis zum 28. Februar

Falls die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden, ist der gesamte Betrag bis 31.12 zu bezahlen. Der Verzugszins ist ab diesem Datum geschuldet.

Veränderte Einkommensverhätlnisse

Steuerpflichtige, die bereits wissen, dass sich ihr Einkommen im laufenden Jahr stark verändert, können beim Steueramt schriftlich beantragen, dass ihnen eine höhere oder tiefere provisorische Steuerrechnung ausgestellt wird. Um allenfalls vom Skonto profitieren zu können, müsste diese Meldung bis spätestens 15. Juni bei uns eintreffen.