Steuererklärungsverfahren
Steuererklärungsverfahren bei natürlichen Personen
Deklarationspflicht
Grundsatz: Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres im Kanton Schwyz Wohnsitz hatten.
Wer keinen Wohnsitz im Kanton Schwyz hat, aber eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) im Kanton Schwyz besitzt (wirtschaftliche Zugehörigkeit), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Frist zur Einreichung der Steuererklärung: Die Steuererklärung ist mit den erforderlichen Beilagen bis zum 31. März der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht
| Eintritt der Mündigkeit | Steuerpflichtige, die während der laufenden Steuerperiode volljährig geworden sind, haben im darauffolgenden Kalenderjahr erstmals eine eigene Steuererklärung für die gesamte Steuerperiode einzureichen. |
| Heirat | Bei Heirat im laufenden Kalenderjahr werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam besteuert. |
| Scheidung oder Trennung | Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im laufenden Kalenderjahr sind die Ehegatten für die laufende Steuerperiode getrennt zu veranlagen. |
| Zuzug in die Gemeinde Reichenburg | Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr in der Gemeinde Reichenburg. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr und das Vermögen per 31. Dezember zu deklarieren.
Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht in der Gemeinde Reichenburg ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember. |
| Wegzug ins Ausland | Personen, die einen dauerhaften Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen.
Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum. |
| Tod eines Ehegatten | Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat in der gemeinsamen Steuererklärung bis zum Todestag neben seinem Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der/des Verstorbenen anzugeben. Der überlebende Ehegatte hat folglich für den Zeitraum danach bis Ende der Steuerperiode für sich allein eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben. |
| Wegfall der wirtschaflichen Zugehörigkeit | Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die ihre ausschliesslich wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton Schwyz im laufenden Jahr beenden, haben im darauffolgenden Jahr für die zurückliegende abgeschlossene Steuerperiode eine Steuererklärung einzureichen |
Steuererklärung mit dem PC ausfüllen - eTax.schwyz
Die Steuererklärungssoftware kann im Internet heruntergeladen werden. Die Software unterstützt die Betriebssysteme Windows, Macintosh und Linux. Die Steuerdaten können ab der Steuerperiode 2020 im Jahr online übermittelt werden. Achten Sie dabei auf die vom System geforderten Belege!
Falls Sie die Steuererklärung mit eTax.schwyz ausfüllen und ausgedruckt einreichen, sind hinsichtlich der vollständigen Einreichung und Unterschriftspflicht folgende Hinweise zu beachten:
Das Barcode-Blatt ist der Steuererklärung beizulegen und zu unterzeichnen. Damit ermöglichen Sie uns ein automatisiertes Erfassen der Daten Ihrer Steuererklärung.
Das Barcode-Blatt ist zusammen mit dem vollständigen eTax-Ausdruck und dem zugestellten Original-Steuererklärungs-Hauptformular (Formular 1) einzureichen. Dieses Hauptformular ermöglicht durch den aufgedruckten persönlichen Strichcode die elektronische Verarbeitung der Steuerformulare und dadurch eine raschere definitive Veranlagung.
Die mit dem PC erstellte Steuererklärung sollte sauber und nicht skaliert (verkleinert) ausgedruckt werden. Mangelhaft ausgedruckte Steuererklärungen können zu Verzögerungen der Veranlagungsarbeiten führen.
Bitte beachten Sie:
- Es werden keine Originalbelege mehr retourniert (wo nötig, Kopien einreichen).
- Kleine Belege bitte fotokopieren (Belege, die kleiner als Format A5 sind, können nicht gescannt werden).
- Bitte verzichten sie gänzlich auf Bostitch, Klammern, Mäppchen etc.
- Geschäftsabschlüsse bitte nicht binden, sondern nur mit Büroklammern versehen.
- Die notwendigen Beilagen können sie einfach hinter das jeweilige Formular legen (z.B. Lohnausweis hinter Formular 4).