Reklamen
Das Anbringen, Aufstellen oder Ändern von Reklamen ist bewilligungspflichtig. Ist der Kanton Strassenträger, findet das Verfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung. Bei anderen Strassen entscheidet der Gemeinderat, nach Anhörung der Kantonspolizei. (s.h. § 46 StrG u. § 24 StrV)
Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Baureglements der Gemeinde Reichenburg sind Reklamen aller Art, Firmenschilder, Leuchtschriften und ähnliche technische Anlagen insoweit gestattet, als sie durch Grösse, Form, Farbe, Aufmachung und Platzierung die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Zudem dürfen Reklameanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Folgende Unterlagen sind für eine Reklamebewilligung über das elektronische Baubewilligungsportal eBau einzureichen:
a) Situationsplan mit Vermassung der Reklameanlage sowie Grenz- und Strassenabständen
b) Plan, Fotomontage oder Visualisierung der Reklame