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Merkblatt Hecken entlang von Strassen

Bäume und Sträucher von privaten Grundstücken sind insoweit unter der Schere zu halten, dass der Verkehr auf Strassen und Plätzen sowie auf Fusswegen nicht durch hervorstehende oder herunterhängende Äste und Zweige behindert wird. Strassenbeleuchtungen und Verkehrssignalisationen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Auch der Winterdienst muss hindernisfrei durchgeführt werden können. Zudem sind bei Ein- und Ausfahrten die erforderlichen Sichtfelder freizuhalten.

Gestützt auf § 38, § 41 und § 43 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110) wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Unfällen und Schäden, welche auf die erwähnten Ursachen zurückzuführen sind, der Grundeigentümer infolge Nicht-Wahrnehmens seiner Verantwortung schadenersatzpflichtig und haftbar wird.

Merkblatt Hecken entlang von Strassen [pdf, 244 KB]